Service Hagebaumarkt Wertheim

    Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen (nachstehend AGB) der Hagebaumarkt Wertheim GmbH (nachfolgend HBMW genannt).

    1.   Geltungsbereich:

    1. Diese AGB liegen allen Angeboten und Auftragsbestätigungen der HBMW zugrunde und werden Vertragsbestandteil aller Einkaufs- und Verkaufsverträge, sowie Werklieferungs-, Reparatur-, Werk- und Bauverträge der HBMW. Ausgenommen sind Verträge, die aufgrund von Bestellungen über den HBMW Online-Shop (gemeint LaFloMa GmbH) geschlossen werden. Für Bestellungen über den HBMW Online-Shop gelten gesonderte Bedingungen. Ebenfalls ausgenommen sind Werk- und Bauverträge, die auf Grundlage eines Vertragsentwurfs der HBMW geschlossen werden.
    2. AGB eines Kunden oder Lieferanten, die von diesen AGB abweichen, ihnen entgegenstehen oder sie ergänzen, werden nicht Vertragsbestandteil. Ebenso kein Vertragsbestandteil werden AGB eines Lieferanten oder Kunden, soweit sie von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten. Abweichende Bestimmungen des Kunden oder Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn HBMW ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich im Vertrag zustimmt und ihnen einen Vorrang vor diesen AGB einräumt. Hierzu reicht eine Benennung der eigenen AGB des Kunden oder Lieferanten oder eine vorbehaltlose Vertragserfüllung durch HBMW nicht aus. 
    3. Im Rahmen einer laufenden Kunden- oder Lieferantenbeziehung gelten die AGB für alle laufenden und zukünftigen Verträge.
    1. Vertragsschluss:

          Die Angaben auf Webseiten, in Katalogen, Prospekten oder Preislisten stellen keine Garantien dar, sondern dienen lediglich der Produktpräsentation.

    1. Preise, Zahlungsbedingungen und Abtretung:
    1. Die Preise der HBMW gelten ohne anderslautende Vereinbarung ab Lager. Wird die Ware versendet und/oder gesondert verpackt, werden die hierfür anfallenden Kosten   zusätzlich berechnet. 
    2. Handelt der Kunde oder Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit, gelten die Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern sind die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. 
    3. Ansprüche des Kunden aus Bonusvereinbarungen und vereinbarten Skontierungen können nicht geltend gemacht werden, solange der Kunde mit Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist. Ein vereinbarter Skonto kann nur in Abzug gebracht werden, wenn die vollständige Zahlung der Rechnung innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Rechnung eingehend auf dem Konto der HBMW erfolgt. Soweit der Kunde/Lieferant der HBMW eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, wird mit dieser Ermächtigung auch eine Berechtigung zum Einzug innerhalb skontoberechtigter Zeit erteilt, wenn eine Skontovereinbarung getroffen wurde. Ist die Höhe des Skontobetrags nicht gesondert vereinbart worden, sondern lediglich ein Skontoabzug, so gelten 3 % Skonto als vereinbart. Der Skontobetrag wird nur auf den reinen Warenwert berechnet, also von dem Nettobetrag nach Abzug von Versandkosten, Verpackungen, einschließlich Paletten, eventuell weiterer vereinbarter Dienstleistungen und nach Abzug über Skonto hinaus vereinbarter weiterer Rabatte. Im Falle einer Rücklastschrift bei einer Einzugsermächtigung hat der Kunde die durch die Rückbelastung entstehenden Kosten zu erstatten, soweit der Kunde die Rücklastschrift zu vertreten hat. Die HBMW wird den Kunden spätestens einen Tag vor dem Einzug per SEPALastschrift informieren. 
    4. Die Abtretung von Rechten des Kunden/Lieferanten an Dritte kann nur wirksam mit Zustimmung der HBMW erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn berechtigte wichtige Interessen des Kunden/Lieferanten bestehen und keine berechtigten Interessen der HBMW dem entgegenstehen.
    5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden/Lieferanten nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden/ Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nur in angemessener Höhe.
    6. Ist die HBMW aus einem gegenseitigen Vertrag vorleistungsverpflichtet, kann sie die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden/Lieferanten gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie durch den Kunden/Lieferanten geleistet wird. Die HBMW kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde/Lieferant die Leistung Zug um Zug nach seiner Wahl bewirkt oder Sicherheit für seine Leistung leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die HBMW vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB findet entsprechend Anwendung. 
    7. Sollten die von der Verkäuferin an Ihre Lieferanten zu zahlenden Netto-Einkaufspreise nach Abschluss dieses Vertrages um mehr als 10 % steigen oder fallen, verpflichten sich die Parteien, über eine Anpassung des Preises zu verhandeln. Können sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf eine Anpassung der Preise einigen, sind die Parteien zu einer einseitigen Anpassung der Preise berechtigt. Maßgeblich für die Anpassung der vereinbarten Preise ist die prozentuale Steigerung / Reduzierung der Netto-Einkaufspreise zum Zeitpunkt des Materialeinkaufs durch die Verkäuferin im Verhältnis zu den Netto-Einkaufspreisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien. Die Steigerung/Reduzierung der Netto-Einkaufspreise ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

     4.   Lieferkonditionen, Kulanz-Rücknahmen:

    1. Haben die Parteien über den Transportweg und das Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, steht der HBMW ein Wahlrecht zu. 
    2. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet, Anlieferung ohne Abladen und setzt eine befahrbare Anfahrtsstraße für LKW mit einem Gesamtgewicht bis zu 26 t voraus. Erfasst die Vereinbarung das Abladen, so findet dies am Fahrzeug statt und es ist eine entsprechende Abstellfläche durch den Kunden/Lieferanten vorzuhalten und bereitzustellen. 
    3. Liefert die HBMW die Ware auf Paletten, sind die Paletten und die Kosten dieser Paletten Bestandteil des Vertrages. Die Stückkosten pro Palette, die Anzahl der für die Lieferung erforderlichen 

    Paletten und der hierauf entfallende Gesamtpreis werden in der jeweiligen Rechnung ausgewiesen. Es steht dem Kunden frei, die in der Rechnung ausgewiesenen Paletten innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Lieferung an die HBMW zurückzugeben. Bei Rücknahme von Paletten durch die HBMW erfolgt eine Gutschrift in Höhe der in der Auftragsbestätigung pro Palette geregelten Kosten abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr. Der Anspruch des Kunden auf Erteilung der vorgenannten Gutschrift steht unter der Bedingung, dass sich die zurückgegebenen Paletten in einem gebrauchsfähigen Zustand befinden.

    1. Mangelfreie Sonderanfertigungen und mangelfreie Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), sind grundsätzlich von jeder Kulanz-Rücknahme ausgeschlossen.
    1. Verpackungen:

    Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Bestimmungen des Verpackungsgesetzes oder auf der Basis dieses Gesetzes erlassener Vorschriften einzuhalten und die Einhaltung der HBMW jährlich durch Vorlage der behördlichen abzugebenden Erklärungen nachzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Registrierungspflicht bei der "Zentrale Stelle Verpackungsregister", die Verpackungsmengen-Meldung und die Vollständigkeitserklärung.

    1. Lieferverzug:
    1. Werden in den Angeboten und/oder den Auftragsbestätigungen der HBMW Lieferfristen angegeben, gelten diese ohne ausdrückliche Vereinbarung nur annähernd und unverbindlich. 
    2. Fixgeschäfte liegen nur dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass das Geschäft für den Kunden mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll und dies für die HBMW bei Abstimmung des Lieferzeitpunkts ersichtlich ist. 
    3. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätet, sondern löst die Rechte der mangelhaften Lieferung aus. Der Schaden des Kunden wegen Lieferverzugs ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Netto-Auftragswertes des verspäteten Teils der Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber dem Lieferanten ist der Schaden der HBMW aus Lieferverzug nicht begrenzt. Soweit sich aus vertraglichen Bestimmungen mit Lieferanten eine Begrenzung ergibt, gilt diese nicht, soweit die HBMW nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Schaden ist dann auf den festzustellenden Schaden anzupassen.

    7. Haftung für Mängel:

    1. Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln bei Reparatur-, Werkverträgen, Bauverträgen und Verbraucherbauverträgen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
    2. Für Reparatur-, Werklieferungsverträge und Kaufverträge gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nicht etwas Anderes geregelt ist. 
    3. Bei Verträgen über den Verkauf von Waren zweiter Wahl handelt es sich bei den Eigenschaften, die zur Qualifizierung dieser Ware als zweite Wahl führen, nicht um Mängel. Die HBMW hat den Kunden vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen, dass diese Eigenschaften von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB abweichen.
    4. In den Fällen der §§ 475a, 475b BGB hat die HBMW ohne anderslautende Vereinbarung für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Gefahrübergang Aktualisierungen für die digitalen Elemente der Waren bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Ware erforderlich sind. Die Bereitstellung erfolgt über die Homepage des Herstellers der Ware, auf deren Adresse in der jeweiligen Auftragsbestätigung gesondert hingewiesen wird. Unterlässt es der Kunde, eine Aktualisierung, die ihm bereitgestellt worden ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu installieren, so haftet HBMW nicht für einen Mangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist.
    5. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch die HBMW zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der HBMW unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Sind Mängel bei Ablieferung nicht erkennbar, hat der Kunde diese Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Bei einer Direktlieferung eines Lieferanten der HBMW an den Kunden beträgt eine angemessene Prüfungs- und Rügepflicht der HBMW gegenüber ihrem Lieferanten mindestens vier Tage. Sie verlängert sich entsprechend, je größer der Prüfungsaufwand ist, um vorhandene Mängel festzustellen. Fehlende Fachkenntnisse des Kunden sind bei der Bemessung der Rügefrist der HBMW gegenüber ihrem Lieferanten im Falle der Direktlieferung fristverlängernd zu berücksichtigen. 
    6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, hat er die Ware nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese Mängel der HBMW unverzüglich anzuzeigen. Rechtsfolgen aus einer Verletzung dieser Anzeigeverpflichtung können von HBMW nur geltend gemacht werden, wenn diese eine schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht darstellt. § 476 BGB wird von dieser Regelung nicht berührt.
    7. Die Rechte eines Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn HBMW den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.
    8. Ist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, wird die HBMW die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, erfolgt die Wahl zwischen diesen Nacherfüllungsvarianten durch die HBMW. Der Kunde ist verpflichtet, der HBMW die mangelhafte Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
    9. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, so kann der Kunde nur ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe vom Rechnungsbetrag geltend machen, es sei denn, dass die Gesamtlieferung nach Treu und Glauben für ihn nicht werthaltig ist.
    10. Der Kunde, der Verbraucher ist, kann nach Anzeige eines Mangels erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens drei Wochen. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels wird ausgeschlossen.
    11. Im Übrigen gilt für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aus schuldhafter Pflichtverletzung Ziffer 8.

     

    8. Haftung für Schäden:

    1. Die HBMW haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etc.) nicht auf Schadensersatz. 
    2. Dies gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers   oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
    3. Die Haftung ist jedoch wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, soweit die HBMW nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. 
    4. Bei einem Gefälligkeitsverhältnis ist die Haftung ebenfalls in der zuvor beschriebenen Weise beschränkt. Für wesentliche Vertragspflichten wird als Haftungsmaßstab die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zugrunde gelegt. In gleicher Weise, wie zuvor benannt, ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der HBMW beschränkt.
    5. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

     

    9. Gefahrübergang:

    1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht spätestens bei Übergabe auf den Kunden über. 
    2. Haben die Parteien als Leistungsort „Lager HBMW” vereinbart, geht die Gefahr auch dann auf den Kunden über, sobald die Ware ausgesondert worden ist, dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wurde und dieser die Ware nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt hat. Bei einer Anlieferung ohne Abladen der Ware geht die Gefahr bei Ankunft bei der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsadresse über, soweit die Anlieferung im Rahmen einer üblichen Anlieferungszeit liegt. Soweit das Abladen der Ware im Leistungsumfang der HBMW liegt, geht die Gefahr nach dem jeweiligen ordnungsgemäßen Abladen über. Bei einer Direktlieferung von dem Lager des Herstellers oder eines anderen Lieferanten der HBMW an den Kunden geht die Gefahr entsprechend der voranstehenden Regelung bezogen auf das Lager des Herstellers oder Lieferanten über. Abweichende gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher haben Vorrang vor dieser Bestimmung, soweit der Kunde ein Verbraucher ist. 
    3. Ist eine Abnahme des Kunden erforderlich (Reparaturvertrag, Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag) geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden.
    4. Die Gefahr geht für alle Arten von Verträgen auch bei Annahmeverzug auf den Kunden über.

     

    10. Eigentumsvorbehalt:

    1. Die HBMW behält das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
    2. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die HBMW als Hersteller, ohne dass dieser hierdurch die weiteren Herstellerpflichten auferlegt werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das nicht im Eigentum der HBMW steht, erwirbt die HBMW stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum der HBMW durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt diese für die HBMW. 
    3. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde der HBMW die für ihn gegenüber seinem Kunden entstehende Forderung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung ist in jedem Fall auf die Höhe des der HBMW zustehenden Kaufpreises für die Vorbehaltsware begrenzt. Erfolgt die Begleichung der Forderung des Kunden der HBMW durch seinen Kunden durch Saldierung eines Kontokorrentverhältnisses, so tritt an die Stelle der Zahlung der Forderung der Saldoanteil des Kunden, mit dem die Weiterveräußerung bewertet wird. Eine entsprechende Regelung gilt, wenn keine Weiterveräußerung erfolgt, sondern eine werkvertragliche Verarbeitung oder ein Einbau auch im Zusammenhang mit einer Verbindung mit einem Grundstück eines Dritten. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf durch die HBMW zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die HBMW ist zum Widerruf der Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Einbau oder Verarbeitung berechtigt, soweit der Kunde mit seiner Zahlung im Verzug ist oder Anzeichen für eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gemäß § 321 BGB bestehen. 
    4. Auf Verlangen der HBMW hat der Kunde seinem Kunden das Sicherungseigentum und den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Die Sicherheit wird nur in angemessener Höhe zur Forderung der HBMW gegen den Kunden ausgeübt. Darüberhinausgehende Sicherungen werden zugunsten des Kunden freigegeben. Bei Eintritt des Zahlungsverzugs oder des Sicherungsfalles nach § 321 BGB kann die HBMW eine angemessene Frist zur Zahlung oder Sicherung ihrer Forderung gegenüber dem Kunden setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die HBMW berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen, soweit kein eigentumsbegründender Übergang auf Dritte stattgefunden hat.

     

    11. Allgemeine Reparaturbedingungen

    1. Zur Reparatur übergebene Gegenstände werden nur gegen Rückgabe eines Reparaturscheines oder gegen Quittung mit Unterschrift ausgehändigt. Die HBMW ist nicht dazu verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen, die den Reparaturauftrag als Abholschein bei Abholung der HBMW vorlegt.
    2. Der zur Reparatur vorliegende Gegenstand wird mit einer Versandpauschale an den jeweiligen Hersteller oder an die jeweilige Vertragswerkstatt gesendet. Die Aufwendungen für den Versand hat der Kunde (Auftraggeber) zu entrichten. Im Falle einer Gewährleistungs-Reparatur (Herstellergarantie) entfällt die Versendungspauschale.
    3. Soweit möglich, wird dem Kunden (Auftraggeber) bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparaturpreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen
      setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die HBMW während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für
      notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden. Die zur Abgabe eines
      Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von der HBMW nicht zu vertretenden Gründen nicht
      durchgeführt werden kann.
    4. Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei Aushändigung des reparierten Gegenstandes bar und ohne Abzug zu zahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die
      Aufrechnung mit etwaigen von der HBMW bestrittenen Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
    5. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich. Soweit nicht ein späterer Termin vereinbart worden ist, sollte die Reparatur
      innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme fertig werden. Sollte die Reparatur nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden können, ist die HBMW
      berechtigt, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz vom Reparaturauftrag zurückzutreten.
    6. Spätestens vier Wochen nach Übergabe des zu reparierenden Gegenstandes an die HBMW ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzuholen.
      Sollte ein späterer Termin vereinbart worden sein, so ist der Reparaturgegenstand spätestens 5 Werktage nach dem vereinbarten späteren Termin abzuholen. Bei nicht
      rechtzeitiger Abholung wird dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief an die letzte bekannte Anschrift oder per E-Mail oder per Telefon gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist wird für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung ein Standgeld von € 1,00 pro Kleingerät, € 3,50 pro Gerät mittler Größe und € 7,50 pro Großgerät berechnet. Für Reparaturgegenstände, die 28 Tage nach der Auftragserteilung bzw. 5 Werktage nach einem vereinbarten späteren Reparaturtermin nicht abgeholt wurden, erlischt jede Haftung des Auftragnehmers.
    7. Das Gleiche gilt Im Falle einer Ablehnung einer Gewährleistung / Garantie seitens des Herstellers oder der zuständigen Reparaturwerkstatt. Die HBMW wird den Kunden (Auftraggeber) über den Sachverhalt in Kenntnis setzen. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit frei zu entscheiden, ob er den Gegenstand kostenpflichtig repariert haben möchte oder kostengünstig entsorgt oder gegen eine Versandpauschale zurückbefördert haben möchte. Der Kunde (Auftraggeber) hat die Pflicht binnen 5 Werktage seine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise der Behandlung des Reparaturgegenstandes mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung wird dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief an die letzte bekannte Anschrift oder per E-Mail oder per Telefon gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist wird für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung ein Standgeld von € 1,00 pro Kleingerät, € 3,50 pro Gerät mittler Größe und € 7,50 pro Großgerät berechnet. Jede Haftung der HBMW erlischt, wenn 5 Werktage nach Kontaktaufnahme der HBMW keine Reaktion gezeigt wird.
    8. Wird der Reparaturgegenstand trotz zweimaliger Mahnung nicht abgeholt oder trotz zweimaliger Kontaktaufnahme der HBMW nicht reagiert, erklärt sich der Auftraggeber durch die Kenntnisnahme dieser allgemeinen Reparaturbedingungen ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum an dem Reparaturgegenstand auf die HBMW übergeht (§ 929 Satz 2 BGB). Die HBMW ist sodann berechtigt, den Reparaturgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten.
    9. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb der HBMW, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    10. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit innerhalb von 5 Werktagen verpflichtet, soweit ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist die HBMW zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn die HBMW ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
    11. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel an der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die
      innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Diese Haftung ist jedoch beschränkt und schließt Vorsatz und grobe
      Fahrlässigkeit grundsätzlich aus.
    12. Die HBMW weist darauf hin, dass sie die persönlichen Daten des Kunden (Auftraggebers) speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird sie diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.

     

    12. Verjährung:

    Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

     

    13. Datenschutz:

    Im Rahmen der geschäftlichen Beziehung ist es erforderlich, dass HBMW personenbezogene Daten des Kunden und/oder der von diesem benannten Mitarbeiter ("Betroffene") verarbeitet. Der HBMW obliegt insoweit die Pflicht, die Betroffenen bei der Datenerhebung über den Umfang und die Zwecke der Datenverarbeitung einschließlich der den Betroffenen deswegen zustehenden Rechte zu informieren (Artikel 13, 14 DS-GVO). Die Informationen werden den Betroffenen bei Datenerhebung an den Standorten durch Aushang, bei Datenerhebung im Übrigen auf der Internetseite hagebau-wertheim.de zur Verfügung gestellt.

     

    14. Höhere Gewalt:

    1. In Fällen höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, kriegsähnliche Zuständen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Unfällen, Arbeitskämpfen, behördlichen oder politischen Willkürakten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von ihren vertraglichen Pflichten befreit. 
    2. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

    15. Informationen zur (online) Streitbeilegung:

    Die HBMW ist nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und hierzu auch nicht bereit. Die HBMW behält sich vor, freiwillig ihre Teilnahme an einem Verfahren vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, zu erklären. Die Plattform der EU zur außergerichtlichen online-Streitbeilegung ist aufrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.

     

    16. Anwendbares Recht Gerichtsstand: 

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Diese Rechtswahl gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit diesem durch die Rechtswahl nicht die Wirkung zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
    2. Ist der Vertragspartner von HBMW (Kunde oder Lieferant) Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist nach Wahl der HBMW Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, für die diese AGB Anwendung finden, – auch für Wechsel- und Scheckklagen – der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft von HBMW oder der Sitz des Vertragspartners. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner von HBMW keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag
    09:00 bis 18:00 Uhr

    Samstag
    08:30 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    hagebaumarkt Wertheim GmbH
    Am Ried 19
    97877 Wertheim-Bestenheid

    Tel.: 09342/9651-100
    Fax: 09342/9651-500
    info@hagebau-wertheim.de
    www.hagebau-wertheim.de

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